Hund sein Schwerin. Alle eure eingesandten Fragen und die Antworten des Oberbürgermeisters.

Hallo an alle Hundefreunde der Stadt Schwerin. Inzwischen wurden fast alle eure Fragen, die ihr bis Ende Februar an ask-schwerin@mail.de gesendet hattet, von der Stadtverwaltung/ dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Schwerin beantwortet.

Hier werden wir zeitnahe alle Fragen und die dazugehörigen Antworten veröffentlichen.

BEITRAG IN BEARBEITUNG

Fragen sind jeweils „fett“

Antworten der Stadt jeweils kursiv dargestellt.

Frage: Welche Verpflichtung gibt es seitens der Landeshauptstadt Schwerin unter dem Aspekt
des Tierschutzes Hundeauslaufwiesen in den einzelnen Stadtteilen vorzuhalten?

Hierfür gibt es keinerlei gesetzliche Verpflichtung. Grundlage für die Ausweisung der aktuellen
Hundeauslaufflächen ist ein Beschluss der Stadtvertretung, Drucksache 00887/2016. Vgl. schriftliche Mitteilungen des OB zur STV am 22.05.2017. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung. (Verlinkungen folgen)

Auf welcher Basis und nach welchen fachlichen Kriterien sind die aktuellen Bedarfe an
Hundeauslaufwiesen und deren Standorte in den Stadtteilen ermittelt worden? Ist es
beabsichtigt, weitere Hundeauslaufwiesen zu schaffen, wenn ja wo und wann?

Zum obigen Vorgang wurde ausführlich berichtet. Es wurden vorhandene und ggf. ohne großen
Aufwand herzurichtende öffentliche Grünflächen/Flächen im Stadtgebiet auf ihre Eignung untersucht. Im Ergebnis wurden 24 als potentiell geeignete Flächen ausgewiesen. Realisiert
werden konnten 6 dieser Flächen. Es sind aktuell keine weiteren Hundeauslaufflächen geplant.

Wie viele der vorhandenen 6 Hundeauslaufwiesen sind derzeit eingezäunt oder für welche
Hundeauslaufwiesen ist das ggf. wann geplant, so dass ein Freilaufen der Hunde ohne
Leine ohne Gefahr des Weglaufens der Hunde gewährleistet ist? Welche Kosten würden pro Auslauffläche bei einer Umzäunung entstehen?

Schwerin hat keine eingezäunten Hundeauslaufflächen.

Im seinerzeitigen Beschluss zur Einrichtung der Hundeauslaufflächen steht:
„Um die Grünflächen nicht zu zerschneiden und keine unnötigen Kosten zu erzeugen, sollen die
Flächen möglichst nicht eingezäunt werden.“ Die Flächen bilden vielfach auch ohne Einzäunung klar erkennbare Areale. Inzwischen haben die Hundebesitzer und Hundebesitzerinnen aus der Umgebung diese Flächen auch für sich in „Besitz genommen“. An dieser Einschätzung hat sich nach den bisherigen Erfahrungen nichts geändert. Eine Einzäunung ist nicht erforderlich, da hier nur Hunde vom Leinenzwang befreit sind, von denen keine Gefahr ausgeht und entsprechend trainiert sind. Weiterhin sollen die Flächen nicht der Nutzung durch die Allgemeinheit entzogen werden.
Kosten für eine Einzäunung müssten individuell für jede Hundeauslauffläche ermittelt werden, da
diese jeweils an die örtliche Situation angepasst werden müsste. Für den laufenden Meter
Stabgitterzaun (ca. 1,20 m Höhe) wären ca. 70 € zu rechnen.
Eine Einzäunung ist nicht erforderlich, da hier nur Hunde vom Leinenzwang befreit sind, von
denen keine Gefahr ausgeht und entsprechend trainiert sind. Weiterhin sollen die Flächen nicht
der Nutzung durch die Allgemeinheit entzogen werden.

Anmerkung. Doppelung steht original so im Dokument.

Auf wie vielen der vorhandenen Spielplätze der Stadt sind derzeit insbesondere
Sandkisten und Spielgeräte, die von kleinen Kindern genutzt werden, baulich von
Rasenflächen, die unerlaubter Weise von Hundehaltern für den Auslauf der Hunde –
teilweise auch freilaufend – genutzt werden durch Zäune und Türen getrennt? Mit dem
Ziel, so die Verunreinigung der Sandkisten durch Kot und Urin der Hunde und das Risiko
von Bissverletzungen von Kindern zu verhindern?

Es werden keine Sandkisten vorgehalten, jedoch Sandspielflächen, die teilweise in
Fallschutzräume übergehen. Fast alle Spielplätze haben Fallschutzflächen aus Sand. Der Sand
wird einmal im Jahr von einer Spezialfirma gereinigt. Zudem findet eine wöchentliche Kontrolle
statt. Die städtischen Spielplätze sind nur dann, wenn es die örtliche Situation zur Sicherung vor
angrenzenden Verkehrswegen notwendig macht, eingezäunt. Auf Spielflächen besteht generell
Hundeverbot. Auf jedem öffentlichen städtischen Spielplatz steht ein Spielplatzschild mit
selbsterklärenden Piktogrammen – für Hundeverbot: durchgestrichener Hund.

Wie beurteilen Sie insbesondere den Handlungsbedarf im Interesse der Kinder tätig zu
werden, auf dem Spielplatz, der nahe dem Platz der Opfer des Faschismus gelegen ist und
dem Spielplatz, der hinter dem Gebäudekomplex Bleicher Ufer Richtung Feldstadt gelegen
ist?

Auf diesen Flächen besteht ein besonderer Nutzungsdruck. Hunde sind an der Leine zu führen,
es besteht hier keine Befreiung vom Leinenzwang. Die Überwachung der Einhaltung der
Leinenpflicht obliegt dem kommunalen Ordnungsdienst. Kontrollen erfolgen in unregelmäßigen
Abständen
.

Wie hat sich der Bestand der bei der Stadt angemeldeten Hunde in den letzten 10
Jahren entwickelt und in welcher Höhe resultieren daraus jährliche Hundesteuereinnahmen?

Die angefragte Anzahl der Besteuerungsfälle und die Einnahmen (Erträge und Einzahlungen)
aus Hundesteuer stellen sich wie folgt dar:

Laut der geänderten Hundesteuersatzung entfällt die Hundemarke. Müssen die Besitzer den Nachweis für die Anmeldung des Hundes (Zettel) stets mit sich führen?
Reicht ein digitales Foto?

Gemäß § 10 der Hundesteuersatzung übersendet die Stadt mit dem Steuerbescheid für jeden
Hund eine Hundesteuermarke oder einen Hundesteuerausweis für den Erhebungszeitraum. Der
Hundehalter oder die Hundehalterin darf Hunde außerhalb seiner oder ihrer Wohnung oder seines oder ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Hundesteuermarke umherlaufen lassen oder hat den gültigen Hundesteuerausweis mitzuführen. Der Hundehalter oder die Hundehalterin ist verpflichtet, den Beauftragten der Landeshauptstadt Schwerin die gültige Steuermarke oder den gültigen Hundesteuerausweis auf Verlangen vorzuzeigen. Abgabenpflichtige, die den Bestimmungen des § 10 der Satzung nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nachkommen und es dadurch ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen, handeln im Sinne von § 17 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Notwendig ist eine gleichmäßige und gerechte Besteuerung der Hunde im Stadtgebiet.
Soweit im Fall einer Überprüfung im Stadtgebiet der Umstand der Besteuerung im Einzelfall nicht
satzungskonform durch die Vorlage des Hundesteuerausweises sondern durch ein Foto (zum
Beispiel von Seite 1 des Steuerbescheides) belegt würde, ist ein satzungskonformer Nachweis
nicht geführt. Durch ein Foto, zum Beispiel von Seite 1 des Steuerbescheides, würde unter Umständen aber eine Vermutung für den Umstand der Besteuerung begründet, welche durch die
Steuerbehörde dann zu überprüfen sein wird. Bestätigt sich der Umstand der korrekten Besteuerung bei dieser Überprüfung, wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren unterbleiben, obschon gegen die Satzungspflicht zur Mitführung und Vorlage des Hundesteuerausweises verstoßen worden ist. Diese zusätzliche Überprüfung durch die Verwaltung wird allerdings unnötig, wenn der Hundesteuerausweis mitgeführt wird und bei Kontrollen vorgezeigt werden kann
.

Wie viele Hundehalter in der Landeshauptstadt Schwerin wurden in den vergangenen 10
Jahren (bitte pro Jahr aufschlüsseln) kontrolliert, ob sie ihren Hund bei der Stadt angemeldet
haben. Wie viele illegale bzw. nicht angemeldete Hunde wurden dadurch festgestellt? (bitte pro Jahr aufschlüsseln).

Ein detaillierter Rückblick auf 10 Jahre ist uns nur bedingt möglich, deshalb können wir auch nur
einen Auszug unserer Kontrollen aufzeigen. Im Zuge der Erfassung des Hundebestandes in der Landeshauptstadt Schwerin wurde im Jahr 2015 eine Hundezählung vorgenommen.
Dabei hatte der Ordnungsdienst bis 30.11.2015 allein 14.684 Befragungen in Schweriner
Haushalten durchgeführt. Hierbei wurden 109 nicht erfasste Hunde festgestellt.
Auch in den Folgejahren wurden Kontrollen zur Erfassung nicht angemeldeter Hunde fortgeführt.
Im Jahr 2018 waren es 11456 Kontrollen und 76 nicht erfasste Hunde, 2019 waren es 870
Kontrollen davon 8 nicht erfasste Hunde, im Jahr 2020 waren es 939 Kontrollen und 31 nicht
erfasste Hunde.

Erhalten Hundehalter, die einen Hund aus dem Tierheim halten, einen Steuernachlass bei der Hundesteuer?

Auf § 7 der Hundesteuersatzung wird hingewiesen. Demnach wird die Steuer auf Antrag auf ein
Viertel ermäßigt für Hunde, die aus dem Tierheim in Schwerin übernommen werden; die Ermäßigung gilt für 36 Kalendermonate und beginnt am Ersten des Monats, der dem Beginn der Hundehaltung folgt. Für gefährliche Hunde wird diese Ermäßigung nur gewährt, solange der aus dem Tierheim übernommene Hund der einzige gefährliche Hund des Halters oder der Halterin und
diesem oder dieser eine Erlaubnis im Sinne von § 4 der Hundehalterverordnung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern erteilt worden ist.

Ist es im Rahmen der Förderung entstehender Personalkosten des Schweriner Tierheims durch die Landeshauptstadt Schwerin sichergestellt, dass die jeweils Beschäftigten eine Vergütung in Anlehnung an den TVöD Kommunal erhalten? Wie wird die Höhe des jeweiligen Personalkostenzuschusses bedarfsgerecht errechnet bzw. auf der Basis etwaiger Tarifsteigerungen des TVöD-Kommunal jeweils angepasst?

Nach Auskunft des Tierheims liegen die Personalkosten erheblich unter den Vergütungen, die
dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst-Kommunal entsprechen würden. Für die drei hauptamtlichen
Mitarbeiter wird ein Festbetrag gezahlt. Eine Tarifsteigerung zur Anpassung an den TVöD-Kommunal hat es nicht gegeben, da das Tierheim nicht an den Tarifvertrag gebunden ist. Durch eine solche Vertragsbindung würde bei entsprechenden Vergütungssätzen das dem Tierheim vertraglich zugewiesene Budget nicht ausreichen.

In welcher Höhe hat die Landeshauptstadt Schwerin in den letzten drei Jahren jeweils das Schweriner Tierheim unterstützt, was wurde in welcher Höhe gefördert?
Gab es ggf. einen Zuschlag wegen erhöhtem Aufwand bzw. mehr zu verpflegenden
Tieren während der letzten zwei Jahre?

Die Landeshauptstadt Schwerin unterstützt das Tierheim Schwerin auf der Basis eines Vertrages
seit 2009 jährlich mit 80.850 €. Zusätzlich werden seit 2010 jährlich 6.000 € zweckgebunden für
die Katastration freilebender Katzen an das Tierheim überwiesen. Die Einnahmen aus Tiervermittlungen fließen ebenfalls dem Betreiberkonto zu. Aus diesen finanziellen Mitteln werden die Löhne für 2 festangestellte Vollzeitkräfte, eine Mitarbeiterin mit 30 Wochenstunden sowie eine bzw. zwei TeilnehmerInnen, die ein freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) im Tierheim absolvieren.
Darüber hinaus werden alle anfallenden Kosten für die Beschaffung der Futtermittel, Strom, Wasser, Gas, SIS (Abrechnungen Gehalt), Betrieb des Dienstwagens, Medikamente, Einstreu, Tierarztkosten, Kadaver-und Abfallentsorgung und sonstige Betriebsausgaben aus den zur Verfügung stehenden Mitteln beglichen.

In welcher Höhe hat die Landeshauptstadt Schwerin in den letzten drei Jahren jeweils das Schweriner Tierheim unterstützt, was wurde in welcher Höhe gefördert? Gab es ggf. einen Zuschlag wegen erhöhtem Aufwand bzw. mehr zu verpflegenden
Tieren während der letzten zwei Jahre?

Die Landeshauptstadt Schwerin unterstützt das Tierheim Schwerin auf der Basis eines Vertrages
seit 2009 jährlich mit 80.850 €. Zusätzlich werden seit 2010 jährlich 6.000 € zweckgebunden für
die Katastration freilebender Katzen an das Tierheim überwiesen. Die Einnahmen aus Tiervermittlungen fließen ebenfalls dem Betreiberkonto zu. Aus diesen finanziellen Mitteln werden die Löhne für 2 festangestellte Vollzeitkräfte, eine Mitarbeiterin mit 30 Wochenstunden sowie eine..

BEITRAG IST IN BEARBEITUNG und wird fortlaufend ergänzt.

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