Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Schwerin hat auf eine Anfrage zum Thema „Vermummungspflicht“ reagiert. der Oberbürgermeister macht sich keinerlei Gedanken, wie und durch welche Maßnahmen jede und jeder sich seine Vermummung aufsetzen kann.
Auch diejenigen die nicht das Geld für vernünftige Masken haben. Schwerin fährt also nun offiziell den Weg, dass Tücher, Klopapier, Pappmasken, Schaals völlig ausreichend sind das Vermummungsgebot einzuhalten.
Die Fragen:
1. Ab dem 27.4. besteht im Nahverkehr und im Einzelhandel eine Vermummungspflicht. Da Masken überteuert und selten sind, habe ich die Frage, ob die Stadt plant an die Armutsrentner, Hartz-4 Empfänger, Kinder, Schüler, Azubis, Kurzarbeiter, Teilzeitkräften und andere finanziell Abgehängte, wie auch vielen Menschen mit Behinderung, Masken zur Verfügung zu stellen?
1a) Wenn Nein, warum nicht?
2) Wird es eine Übergangsfrist geben, in der Verstöße gegen das Vermummungsgebot nur mit Verwarnungen geahndet werden und nicht mit den 25 Euro Bußgeld?
Die Antworten:
OB Badenschier:
„In der Verordnung der Landesregierung MV gegen das neuartige Coronavirus (Anti-Corona-VO MV) ist geregelt, dass in allen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs (Straßenbahnen, Busse, Taxen) alle Fahrgäste spätestens ab dem 27. April 2020 eine Mund-Nasen-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) tragen müssen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und für Menschen, die wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.
Es ist geplant, über den Nahverkehr entsprechende Mund-Nasen-Schutze gegen einen geringen Kostenbeitrag (bspw. 2 Euro) für Fahrgäste auszugeben.
Vor dem Hintergrund dieses geringen Kostenbeitrages und der weiten Auslegung einer Mund-Nasen-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) sollte allen Fahrgästen die Erfüllung der Verpflichtung möglich sein.
Zu 2. sagt OB Badenschier:
„Übergangfristen mit mündlichen Verwarnungen sieht die Anti-Corona-VO MV nicht vor. Zur Ahndung von Verstößen sind ausschließlich Geldbußen vorgesehen.“
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